bizarrlady katsumi
  Sklavenvertrag
 

SKLAVENVERTRAG1(ein abzug habe ich immer da )

zwischen …, im weiteren „Herrin“, und …, im weiteren „Sklave“,

über die Begründung eines Sklavenverhältnisses.

 

§ 1 Grundlagen

(1) Der Sklave dient der Herrin, deren Wohl von einzigem Interesse ist.

(2) Die herrin verwendet den Sklaven zu ihrem besten Nutzen unter Anerkennung und

Würdigung der besonderen Verantwortung, die sich aus dem Dienstverhältnis ergibt.

(3) Die Interessen des Sklaven sind nur insoweit von Belang, als sie Teil dieses Vertrages

oder einer sonstigen Abrede zwischen Herrin und Sklave sind. Der Sklave kann im

Übrigen keine Ansprüche auf bestimmtes Tun oder Unterlassen daraus herleiten, dass

 

dieses Tun oder Unterlassen seiner Neigung oder seinem Wunsch entspricht.2

(4) Herrin und Sklave erkennen an, dass dieser Vertrag keine rechtlichen Ansprüche

begründet. Sie bemühen sich dennoch nach bestem Wissen und Gewissen um die

 

Einhaltung ihrer Pflichten, wie sie dieser Vertrag vorsieht.3

 

§ 2 Gehorsam

(1) Befehle sind ohne Widerspruch und im Zweifel sofort zu befolgen.

(2) Der Sklave darf pro Befehl einmal um Gehör bitten, wenn er einen Befehl nicht

befolgen möchte. Die Entscheidung über das Ersuchen obliegt der Herrin.

(3) Ein Befehl, der gegen die gegenseitige Treuepflicht, gegen eine besondere Absprache

 

oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist unbeachtlich.4

(4) Der Sklave hat alle nötigen Rückfragen zu stellen, derer es bedarf, einen Befehl

bestmöglich zu befolgen.

 

§ 3 Zeiten

Herrin und Sklave treffen sich zu gleichberechtigt ausgemachtem Termin. Der Sklave ist

bestrebt, der Herrin möglichst viel Zeit zur Verfügung zu stellen, und darf sich seiner

Pflichten nicht dadurch entledigen, dass er die Terminfindung arglistig vereinbart

 

1 Ein Sklavenertrag kann nicht alle Fragen endgültig klären, zumal es wohl keine unabhängige Stelle gibt, die

 

einen Streit entscheiden würde. Es finden sich auch interpretierungsbedürftige Klauseln darin. Im Zweifel würde

 

der Vertrag aber eher ein Mehr an Klarheit bedeuten als ein Weniger.

 

2 Zwar sind im Dienstverhältnis die Wünsche des Sklaven auch von Belang. Sie müssen, soweit die Herrin

 

verpflichtet sein soll, sie zu berücksichtigen, aber ausdrücklich vereinbart worden sein, z.B. in diesem Vertrag.

 

Der Sklave kann die Unterzeichnung verweigern, wenn er glaubt, seine Bedürfnisse finden nicht genügend

 

Berücksichtigung. Unterschreibt er aber, muss auch er die Befehle befolgen, die ihm unangenehm sind. Wer putzt

 

schon wirklich gern die Wohnung? § 1 III soll also sicherstellen, dass die Herrin ihre Macht über den Sklaven zu

 

seinem Vorteil einsetzen und genießen kann, ohne darüber nachdenken zu müssen, ob der Sklave gerade

 

zufrieden ist. Zugeständnisse an den Sklaven sind nämlich ausdrücklich festgelegt worden.

 

3 Der Vertrag wäre so oder so rechtsunwirksam, § 1 IV hat nur klarstellenden Charakter.

 

4 Dies ist eine Einschränkung von § 2 II S. 2. Die Formulierung „unbeachtlich“ hat die Unwirksamkeit des

 

Befehls zur Folge. In den genannten Situationen soll es eben nicht mehr Entscheidung der Herrin sein, ob ein

 

Befehl zu befolgen ist oder nicht. „Gegenseitige Treuepflicht“ steht dabei allgemein für Befehle, die zwar nicht

 

gegen eine Abrede und auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, aber ganz offensichtlich unredlich

 

sind. Ein extremes Beispiel, das nur dem besseren Verständnis dient, wäre der Befehl: „Töte dich selbst!“

 

§ 4 Aufgabenbereich

Der Sklave führt alle Tätigkeiten aus, die der Herrin mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil

gereichen. Vorteilhaft im Sinne von § 3 S. 1 sind insbesondere Aufgaben des Haushalts,

Besorgungen jedweder Art, Servieren und Bedienen sowie sexuelle Handlungen.5 Der Sklave

 

hat auf Aufgaben keinen Anspruch.6

 

§ 5 Nacktheit

Allein der Herrin obliegt die Entscheidung, ob, wann, wo und vor wem sich der Sklave

entkleidet.7 Der Befehl, sich auszuziehen, bedeutet im Zweifel, jedes Kleidungsstück

 

abzulegen.8

 

§ 6 Züchtigung

(1) Die herrin übt das Züchtigungsrecht über den Sklaven aus.

 

(2) Die Züchtigung bedarf keiner Rechfertigung.9

(3) Der Sklave verhält sich bei der Züchtigung kooperativ.

(4) Züchtigung kann körperliche Strafen bedeuten. Dies sind vor allem Ohrfeigen, Schläge

mit Hand, Lineal, Kochlöffel oder Lineal auf den Hintern. Darüber hinaus sind auch

Tadel, Demütigung und Freiheitsentzug10 zulässige Züchtigungsmittel.

 

§ 7 Sexuelles

(1) Die Herrin kann sich körperlich am Sklaven befriedigen. Lust und Befriedigung des

Sklaven sind unerheblich.

 

(2) Die Herrin verpflichtet sich, auf die Gesundheit des Sklaven Rücksicht zu nehmen.11

 

§ 8 Finanzielles

ein sklave hat seiner herrin immer finanziell zu helfen wenn die herrin es fordert!

 

5 Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern soll nur einen groben Umriss zeichnen und eine Richtung

 

darstellen, in die sich das Dienstverhältnis entwickeln kann.

 

6 Das bedeutet nicht nur, dass er auf bestimmte Tätigkeiten, die er gern ausführen würde, keinen Anspruch hat. Er

 

muss auch akzeptieren, wenn er über einen langen Zeitraum überhaupt gar nichts zu tun hat und einfach nur

 

warten muss, falls die Herrin doch noch Befehle für ihn hat.

 

7 Im Grunde ist § 4 S. 1 zunächst einfach eine spezielle Ausprägung von § 2 I. Darüber hinaus soll aber auch § 2

 

III eingeschränkt (nicht aufgehoben) werden. Für den Befehl, sich auszuziehen, wird die Gehorsamspflicht

 

ausdrücklich im Vertrag festgelegt. Das spricht dann dafür, dass ein solcher Befehl im Zweifel keinen Verstoß

 

gegen die Pflicht zur gegenseitigen Treue darstellt. Die Herrin soll sich darauf verlassen können, dass der Sklave

 

sich auf Befehl auch vor anderen auszieht und den Herrn nicht durch Widerworte in Verlegenheit bringt. Der

 

Herr muss seine Verantwortung gem. § 1 II im Gegenzug besonders sorgfältig wahrnehmen.

 

8 Wenn der Befehl nicht ausdrücklich anders lautet, darf der Sklave keine Unterhose oder andere

 

Kleidungsstücke anbehalten.

 

9 Keine Rechtfertigungspflicht für die Herrin bedeutet, dass nicht nur der Grund für die Züchtigung nicht genannt

 

werden, sondern dass es einen anderen Grund als bloße Lust daran auch gar nicht geben muss.

 

10 Freiheitsentzug kann auch sein, den Sklaven mit dem Gesicht zur Wand in der Ecke stehen zu lassen. Ist er

 

dabei nackt oder sind andere Leute anwesend, wäre das gleichzeitig noch eine besondere Demütigung.

11 Wichtigste Folge von § 6 II ist die Pflicht, die Regeln des Safer Sex einzuhalten.



 
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